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Versicherungsmakler - Versicherungsfachwirt
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist für einen Rechtsanwalt eine Pflichtversicherung. Die Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet Sie als Rechtsanwälte sich gegen Vermögensschäden abzusichern, die sich aus ihrer beruflichen Tätigkeit ergeben.
Ihr Beruf zum Rechtsanwalt erfordert Verlässlichkeit und Präzision. Schließlich leisten Sie einen Beitrag zur existenziellen Stabilität Ihrer Mandanten. Aber wie steht es um Ihre eigene Geschäftssicherheit? Unachtsamkeit und Fehlinformationen passieren und ziehen oft Schadenersatzansprüche nach sich, die Ihren Mandatsvertrag und Ihre finanzielle Basis massiv gefährden können.
Rechtliche Beratung oder Treuhandtätigkeiten, es können Fehler passieren, Versäumnisse entstehen, trotz Erfahrung und langjähriger Tätigkeit. Versehentlich versäumen Sie eine Terminsache am Gericht, machen einen Fehler in der Beratung oder Übersehen die Überbewertung von Forderungen. Hinzu kommt die Gefahr vom Verlust vertraulicher Daten. Die Folge: Man nimmt Sie in Regress.
Schützen Sie sich vor Ansprüchen Dritter bei Datenschutzverletzungen und Pflichtverletzungen oder Verstößen gegen Geheimhaltungspflichten. Schieben Sie dem finanziellen Risiko durch Fristverletzungen oder fehlerhafte Aufklärung einen Riegel vor Bleiben Sie nicht auf den Kosten, die ein Hackerangriff auf Ihr Unternehmen verursacht, sitzen.
Nach § 51 BRAO muss während der Dauer der Zulassung ununterbrochen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten werden.
Endet der Versicherungsvertrag und unterhält der Rechtsanwalt nicht eine Versicherung bei einem anderen Versicherer, so ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO die Zulassung zwingend zu widerrufen.
Seit Einführung der PartG-mbB (eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung) sucht der deutsche Markt nach Versicherungslösungen, die den Anforderungen von Gesetzgeber und Versichertem gleichermaßen gerecht werden.
Der Bundestag dem Wunsch der deutschen Anwaltschaft nach einer neuen Gesellschaftsform mit dem Gesetz zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung nachgekommen. Seitdem existiert eine deutsche Alternative zur britischen LLP, die Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von dem Druck der grundsätzlichen Haftung mit Privatvermögen befreit. Bei der PartG-mbB haftet auch der bearbeitende Partner bei beruflichen Fehlern nicht mit seinem Privatvermögen:
Auch in dem neuen Konstrukt bleibt die Vermögensschadenhaftpflicht elementarer Bestandteil des Haftungsmanagements. Der Ausschluss der persönlichen Haftung ist nämlich nur dann gewährleistet, wenn die PartG-mbB eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unterhält. Diese muss den Anforderungen des Gesetzgebers, insbesondere in Bezug auf Pflichtversicherungssummen und Deckungsumfang entsprechen. Ganz gleich ob in Hinblick auf die berufsständischen Gesellschaften der PartG mbB oder Einzelkanzleien wesentlich für einen passgenauen Versicherungsschutz ist, dass die jeweiligen berufstypischen Bedürfnisse berücksichtigt sind
(vorläufiger) Insolvenzverwalter, Sachwalter, gerichtlich bestellter Liquidator, Zwangsverwalter, Sequester, Gläubigerausschussmitglied, Gläubigerbeiratsmitglied, nicht geschäftsführender Treuhänder; Treuhänder gemäß InsO, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand, Schiedsrichter oder Schiedsgutachter, Wirtschaftsmediator, unter der Voraussetzung der entsprechenden Qualifikation. Diese Tätigkeiten sind nur dann mitversichert, sofern eine Bestellung nach deutschem Recht, sofern erforderlich, erfolgt