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Wer in Deutschland auf die Pirsch gehen will, muss nicht nur eine Jagdprüfung ablegen, sondern braucht auch eine Haftpflichtversicherung. Das sind die Voraussetzungen für einen Jagdschein. Denn auf der Jagd kann allerhand passieren: Ein Querschläger verletzt einen Spaziergänger, Ihr Jagdhund beißt einen Pilzsammler oder ein Jagdgast verletzt sich am Hochsitz.
Die Jagdhaftpflichtversicherung sichert Ihr Jagdrisiko umfassend und zeitgemäß ab. Sie kommt für den entstandenen Schaden auf und sichert Sie gegen unberechtigte Forderungen.
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Wer in Deutschland einen Jagdschein bei der zuständigen Jagdbehörde beantragen will, muss den Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung erbringen. Das gilt auch für die Verlängerung des Jagdscheins. Die Versicherung muss mindestens der Laufzeit des beantragten Zeitraumes für den Jagdschein entsprechen. Auch als ehemalige Jäger müssen den Nachweis über den Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung erbringen, um ihre Jagdwaffen behalten zu dürfen
Versichert sind bei der Jagdhaftpflicht Personenschäden, die Sachschäden und Vermögensschäden, die während der beruflichen Ausübung als Jäger oder bei einem nebenberuflichen Jäger entstehen. In den meisten Policen für Jäger ist die Haftpflichtversicherung für Tierhalter und Jagdhundhalter eingeschlossen.
Die Falkner können ihrerseits auch eine Jagdhaftpflicht abschließen.
Der Beitrags wird für den Versicherungsnehmer günstiger, wenn eine mehrjährige Laufzeit der Jagdhaftpflichtversicherung versichert wird.
Es ist nicht zwingend erforderlich, für den eigenen Jagdhund eine eigenständige Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Bei einer einer guten Jagdhaftpflichtversicherung wird der Jagdhund mitversichert. Sollte aber dennoch geprüft werden, insbesonders wenn mehrere Hunde vorhanden sind
Die sogenannte Schadenabwendungspflicht und Schadenminderungspflicht gilt in der in der Jagdhaftpflicht genauso wie in der privaten Haftpflichtversicherung. Es besteht die Pflicht sich um Verletzte zu sorgen, eine Unfallstelle absichern und ärtliche Helfer zu alarmieren.
Der Versicherer der Jagdhaftpflicht ist unverzüglich über alle juristischen Schritte zu informieren, die die Gegenseite unternimmt. Natürlich gilt der Grundsatz, dass der Versicherte bzw. Verursacher keine Schadenersatzansprüche ohne Rücksprache mit dem Versicherer abgeben darf