Sebastian Hofer - Weinbergerstr. 3 - 84175 Gerzen
Nur ein Anruf 08744 - 940 50
Versicherungsmakler - Versicherungsfachwirt
Eine Versicherungsgesellschaft hatte nach einem Verkehrsunfall den Verdacht, dass sie mit einem eingereichten Schaden eventuell betrogen werden sollte. Um die Zweifel zu klären wurde ein Detektiv zur Prüfung beauftragt. Der Verdacht bestätigte sich und die Gegenseite sollte die Kosten für dem beauftragten Detektiven übernehmen. Nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen müssen die Kosten für einen Detektiv bezahlt werden, wenn sich der Verdacht eines versuchten Betruges bestätigen sollte.
Ein Kfz-Versicherer hatte nach einem Autounfall den dringenden Verdacht, dass er von der Gegnerischen Partei betrogen werden sollte. Er übergab den Schadenfall an ein Detektivbüro zur Prüfung des tatsächlichen Sachverhalts. Bei der Prüfung wurde der Verdacht des Versicherers durch das Detektivbüro bestätigt. Die Gegnerische Partei weigerte sich aber die Detektivkosten zu bezahlen. Die Angelegenheit landete vor dem Hanseatischen Oberlandesgerichts. Die Richter verurteilte die Gegenseite, dem Versicherer die Detektivkosten zu erstatten.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts müssen von einer Versicherung die Detektivkosten nur ausnahmsweise bezahlt werden. Das gelte vor allem in den Schadensfällen, in denen es um eine Prüfung der Frage geht, ob es sich um einen vorgetäuschten Schadenfall handelt. Eine solche Prüfung habe ein Versicherer grundsätzlich in eigener Verantwortung vorzunehmen mit dem Ergebnis, dass er dadurch entstehende Kosten selbst zu tragen habe. Das soll heißen, das ein Versicherer nicht im jeden Fall einen Detektiv beauftragen kann und die Kosten auf die gegnerische Partei abwälzen kann.
In diesem Fall hatte der Unfallgegner durch sein Verhalten Zweifel gesät, und damit einen Anlass dafür gegeben, dass sich der Versicherer Hilfe bei einem Detektiv holte. Der Versicherer musste davon ausgehen, dass der Verurteilte seine ungerechtfertigten Ansprüche auf dem Klageweg durchzusetzen will. Analog lagen weitere Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrug vor.
Für den Kfz-Versicherer bestand daher eine zeitnahe Notwendigkeit, die Prüfung durch einen Detektiv in Auftrag zu geben. Im Fall einer zu erwartenden Klage des Klägers zu dem angeblichen Unfall sollten somit genügend Beweismittel für den versuchten Betruges vorliegen. Daher hat der unterlegene Unfallgegner die Ermittlungskosten von dem Detektivbüro voll zu bezahlen. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig
Ein Reisebüro meldete bei seiner Reiserücktrittsversicherung einen Stornoschaden. Dem Versicherer fielen Ungereimtheiten bei der Schadensmeldung auf, ein Versicherungsbetrug wurde vermutet. Dieser Verdacht bestätigte sich nach einer Prüfung durch ein beauftrages Detektivbüro. Es gab weder den genannten Reise-Kunden und dazu auch keinen Reiseveranstalter.
Die Versicherung erstattete daraufhin eine Anzeige. Der Inhaber des Reisebüros wurde dann wegen versuchten Betrugs verurteilt. Der Versicherer verlangte nun vom Verurteilten auch noch die Erstattung der Detektivkosten in Höhe von ca. 1.800 Euro. Das Amtsgericht München verurteilte den Besitzer des Reisebüros zur Bezahlung der Detektivkosten.
Der Verurteilte kann sich laut Amtsgericht München darauf nicht berufen, dass es seitens vom Versicherer genügt hätte, die Versicherungsleistung abzulehnen. Ein Betrugsopfer (Versicherer) ist somit berechtigt, alle notwendigen Maßnahmen zur Abwehr einer gegen ihn gerichteten Straftat zu ergreifen. Hierzu kann auch die Beauftragung eines Detektivs gehören. Dass ein Versicherer die Interessen des Betrügers zu wahren und sich daher Gedanken zu machen hat, wie es die Kosten für den Betrüger gering halten könne, entbehrte nach Auffassung des Amtsgerichts jedweiliger Grundlage