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Die Private Kranken­ver­si­che­rung im Vergleich und Angebot

Die Private Kranken­ver­si­che­rung (PKV)

Private KrankenversicherungGrundsätzlich gibt es in Deutschland die Möglichkeit, sich gesetzlich zu ver­sichern oder eine Private Kranken­ver­si­che­rung (PKV) zu nutzen. Für den Versicherungsschutz spielen viele persönliche Faktoren eine Rolle.

Eine sorgfältig getroffene Entscheidung kann sich nachhaltig positiv auf die zukünftige finanzielle Situation auswirken.

Welche Private Kranken­ver­si­che­rung ist also die Richtige?

Wie unterscheiden sich die einzelnen Anbieter, welche Leistungen kann man erwarten, welche Aufnahmekriterien gelten? Die private Kranken­ver­si­che­rung bietet Ihnen ein Leistungsspektrum, das - je nach Tarif - oft über das Mindestniveau der gesetzlichen Kassen hinausgeht.

Die Freie Arztwahl als Privater Patient

Erstes wichtiges Plus: die bevorzugte Behandlung durch niedergelassene Ärzte und Zahnärzte. Schließlich beteiligen sich Privatversicherer in der Regel mit deutlich höheren Sätzen an medizinischen Leistungen als die gesetzlichen Kassen. Freie Arztwahl, volle Kostenerstattung und Vorzugsbehandlung bei Klinikaufenthalten sind nur einige Vorteile der privaten Versicherung. 

Die Höhe Ihres Beitrags können Sie in der Privaten durch Wahl eines individuellen Leistungspakets selbst beeinflussen. Für viele - insbesondere für Singles, Kinderlose und Gutverdiener - ist der private Gesundheitsschutz sogar deutlich preiswerter als die gesetzliche Pflichtversicherung. Bereits jeder zehnte Deutsche besitzt daher auch schon eine private Kranken­ver­si­che­rung.

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Wer darf sich ver­sichern?

Selbständige, Arbeitnehmer und Beamte
Privat krankenver­sichern können Sie sich als Selbstständiger oder Freiberufler - unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens.

Als Arbeitnehmer dürfen Sie in die Private wechseln, sofern Ihr jährliches Bruttoeinkommen 1 Jahr lang über der Versicherungspflichtgrenze von 54.900 Euro liegt (das entspricht 4.575 Euro im Monat; Stand 2015).

Auch Beamte und andere Beihilfeberechtigte, z. B. Richter oder Abgeordnete, sind in der Regel privat krankenversichert.

Die Private ist oft günstiger
Die private Kranken­ver­si­che­rung kann schon für Berufstätige mit durchschnittlichem Einkommen günstiger sein als die Gesetzliche. Ein klarer finanzieller Vorteil ergibt sich fast immer für gut verdienende Singles und kinderlose Ehepaare, die voll berufstätig sind. Selbstständige Unternehmer und Freiberufler müssen ohnehin eigenverantwortlich für ihre Absicherung sorgen.

Die Leistungen der PKV

Das Leistungsspektrum der Privaten ist erheblich umfangreicher als das der gesetzlichen Kassen - durch Wahl des passenden Tarifs können Sie selbst über den Leistungsumfang Ihres Vertrags entscheiden.

Bevorzugte Behandlung
Ein wichtiges Plus der privaten Kranken­ver­si­che­rung ist die bevorzugte Behandlung durch niedergelassene Ärzte und Zahnärzte - schließlich erstatten Privatversicherer für medizinische Leistungen in aller Regel höhere Sätze als die gesetzlichen Kassen.

Hochwertige Leistungen
Als Privatpatient genießen Sie je nach gewähltem Tarif noch viele weitere Vorteile. Dazu gehören die freie Arztwahl, volle Kostenerstattung auch für alternative oder sehr teure Behandlungsmethoden, Zuzahlungsfreiheit bei Medikamenten oder die Behandlung durch Heilpraktiker. Private Krankenversicherer erstatten außerdem die Kosten für Zahnbehandlungen bis zu 100 Prozent - auch für Implantate und andere hochwertige Zahnersatz-Lösungen.

In der Klinik genießen Sie je nach vereinbartem Tarif Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und freie Krankenhauswahl.

Gesetzlich, PKV oder Zusatz?

Alternative Versicherungsmöglichkeiten
Wer in der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung pflichtversichert ist, kann sich für relativ niedrige monatliche Beiträge Zusatzleistungen sichern. Für andere wiederum ist die private Kranken­ver­si­che­rung die günstigere Alternative.  

Gesetzliche + Zusatztarif oder private Vollversicherung?
Auf dieser Seite erhalten Sie eine Übersicht der Leistungen von gesetzlicher Kranken­ver­si­che­rung, privater Kranken­ver­si­che­rung und Kranken­zusatz­ver­si­che­rung.

  Gesetzliche KV Krankenzusatztarif Private KV
Im Krankenhaus (stationär)
Auswahl des Krankenhauses Nächstgelegenes geeignetes Krankenhaus, keine Privatkliniken Je nach Tarif freie Klinikwahl. Empfehlung: Vorher mit Gesellschaft abstimmen Freie Auswahl, auch Privatkliniken. Kurkliniken mit Zustimmung der Gesellschaft. Empfehlung: Vorher mit Gesellschaft abstimmen.
Unterbringung im Krankenhaus Mehrbettzimmer, Versicherter zahlt Selbstbeteiligung Ein- oder Zweibettzimmer ohne Selbstbeteiligung versicherbar Ein- oder Zweibettzimmer ohne Selbstbeteiligung versicherbar
Behandelnder Arzt Diensthabender Arzt Je nach Tarif Arzt eigener Wahl (Chefarzt) Je nach Tarif Arzt eigener Wahl (Chefarzt
Arzthonorare für Krankenhaus-
behandlungen
Arzthonorare in den GKV-Fallpauschalen enthalten Je nach Tarif höhere Erstattung als in der GKV Je nach Tarif bis zum Höchstsatz der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ)
Leistungen niedergelassener Ärzte
Auswahl des Arztes Beschränkt auf Kassenärzte Freie Arztwahl versicherbar Freie Arztwahl, sofern kein Hausarztmodell vereinbart
Honorare für Leistungen niedergelassener Ärzte Im Wesentlichen Erstattung von Versichertenpauschalen Je nach Tarif umfangreicher als GKV, z.B. Zuzahlungen und Praxisgebühr versicherbar Je nach Tarif deutlich höhere Kostenübernahme als GKV, Erstattung nach privatärztlicher Gebührenordnung (GOÄ)
Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgerate, Prothesen etc.) Hilfsmittel nur in einfacher Ausführung, Zuzahlung erforderlich. Kostenübernahme für Sehhilfen nur bis zum 18. Lebensjahr Absicherung von Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten usw. bis zu 100% möglich Absicherung von Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten usw. bis zu 100% möglich
Vorsorge-
untersuchungen
Eingeschränkte Vorsorge-
untersuchungen, z.B. Krebs-Früherkennung ab 20 bei Frauen, ab 35 bei Männern
Je nach Tarif deutlich höherer Leistungsumfang als GKV (z.B. Tumormarker, Ultraschall) Je nach Tarif deutlich höherer Leistungsumfang als GKV (z.B. Tumormarker, Ultraschall)
Psychotherapie Nach vorheriger Genehmigung durch GKV Je nach Tarif Erstattung bis zu 100 % Je nach Tarif Erstattung bis zu 100 %
Heilpraktiker-
leistungen
Keine Heilpraktiker-leistungen Behandlung durch Heilpraktiker ist versicherbar Behandlung durch Heilpraktiker ist versicherbar
Zahnarztleistungen
Zahn-
behandlung
100% nur für zugelassene Leistungen Je nach Tarif bis zu 100% für nicht von der GKV erstattete Leistungen Je nach Tarif bis zu 100% für alle Leistungen
Zahnersatz 50 bis 65% der günstigsten Regelversorgung Je nach Tarif bis zu 100% auch für modernen und ästhetisch hochwertigen Zahnersatz Je nach Tarif bis zu 100% auch für modernen und ästhetisch hochwertigen Zahnersatz
Zahnarzthonorare Nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) Zuzahlung zum Eigenanteil der Arztrechnung tarifabhängig bis zu 100% Je nach Tarif bis zum Höchstsatz der privatärztlichen Gebührenordnung (GOZ)

Weniger Kranken­ver­si­che­rungsbeitrag zahlen?!

Jeder Zehnte ist privat versichert
Gesetzlich oder privat krankenversichert - eine Entscheidung mit Konsequenzen. Jeder Arbeitnehmer, dessen Bruttogehalt nicht 1 Jahr lang 4.575 Euro im Monat übersteigt, muss sich in einer der vielen gesetzlichen Kassen ver­sichern (Stand 2015).

Wer mit seinem Einkommen 1 Jahr lang über dieser Grenze liegt, Beamter ist oder beruflich selbstständig, kann sich - oft zu sehr günstigen Bedingungen - privat krankenver­sichern. Knapp jeder zehnte Deutsche besitzt schon heute ein private Kranken-Vollversicherung.

Gutverdiener können bei den Privaten sparen
Die Beiträge zu den gesetzlichen Kassen werden prozentual zum Einkommen berechnet - ein Vorteil vor allem bei geringeren Einkünften. Alle nicht selbst erwerbstätigen Familienmitglieder sind in der Gesetzlichen beitragsfrei mitversichert. Die gesetzlichen Kassen bieten im wesentlichen einheitliche, vom Gesetz vorgeschriebene Mindestleistungen.

Für viele ist der private Kranken­ver­si­che­rungsbeitrag aber deutlich preiswerter als die gesetzliche Pflichtversicherung. Grund: Der Beitrag zur Privaten richtet sich nach dem Eintrittsalter und nicht nach dem Verdienst - ein Vorteil für gut verdienende Singles und kinderlose Ehepaare, die voll berufstätig sind.

Die Leistungen der privaten Versicherer gehen weit über den Mindeststandard der gesetzlichen Kassen hinaus. Durch Wahl des passenden Tarifs schneiden Sie den Schutz ganz individuell auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zu. Als Selbstständiger können Sie krankheitsbedingten Einkommensausfall mit einer Krankentagegeld-Versicherung optimal absichern.

Die Kosten bei der PKV

Sie bestimmen den Beitrag
Die Höhe der Beiträge in der privaten Kranken­ver­si­che­rung ist abhängig vom gewählten Leistungspaket - vom günstigen Mindesttarif für junge Selbstständige bis hin zum umfassenden Top-Tarif für Anspruchsvolle.

Der Beitrag richtet sich außerdem nach Alter und Vorerkrankungen des Versicherten sowie der gewünschten Selbstbeteiligung. In der Privatversicherung können Sie kräftig sparen, wenn Sie bereit sind, jährlich einen bestimmten Betrag Ihrer Krankheitskosten selbst zu übernehmen.

Außerdem gilt: Wer seinen Versicherer ein Jahr lang keinen Pfennig kostet, erhält oft ein bis drei Monatsbeiträge zurück.

Gesundheitscheck beim Arzt
Bevor Sie den Vertrag abschließen, müssen Sie meist einen detaillierten Fragebogen zu Vorerkrankungen und möglichen Gesundheitsrisiken ausfüllen. Manchmal wird auch ein Gesundheits-Check beim Arzt fällig.

Wichtig: Machen Sie beim Ausfüllen des Fragebogens und beim Arztbesuch keine falschen Angaben - das kann im Ernstfall den Versicherungsschutz kosten.

Die Richtige finden

Wenn Sie sich entschlossen haben, in die private Kranken­ver­si­che­rung zu wechseln, stehen Sie einer Vielzahl von Anbietern mit einer großen Zahl von Produkten und Tarifen gegenüber.

Der Online-Abschluss einer privaten Kranken­ver­si­che­rung ohne fachkundige Beratung ist allerdings nicht zu empfehlen: Das Thema ist komplex, es gilt viele Details zu beachten.


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Die Beitragssteigerung in der Privaten Versicherung (PKV)

Wegen der ständig wachsenden Kosten im Gesundheitswesen ist nicht auszuschließen, dass auch in der privaten Kranken­ver­si­che­rung die Beiträge weiter steigen. Das kann zur finanziellen Belastung werden, wenn Sie als Ruheständler nicht mehr über ein gleich hohes Einkommen verfügen, wie zur Zeit Ihrer Berufstätigkeit.

Aus diesem Grund werden zehn Prozent der Beiträge aller privat Krankenversicherten zwischen 21 und 60 Jahren einer besonderen Altersbeitragssicherung zugeführt -so ist gewährleistet, dass Ihre Beiträge auch später relativ stabil bleiben.

Wenn Sie im Ruhestand sparen wollen, können Sie ab 65 außerdem in einen preiswerten Standardtarif wechseln, der mindestens die Leistungen einer gesetzlichen Kasse bietet - oder Sie verzichten auf einzelne Angebote wie etwa die Chefarztbehandlung oder das Klinik-Einzelzimmer und halten Ihren Beitrag auf diese Weise günstig. Für den Pflegefall sollten Sie auch zusetzlich eine Staatlich geförderte Pflege­ver­si­che­rung abschliesen

Zurück in die Gesetzliche Krankenkasse

Bei einem Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze ist die Rückkehr möglich wenn Sie aus einer gesetzlichen Kasse in die Private gewechselt sind. Aber so ohne weiteres können Sie in die GKV nicht zurück wechslen.  Der Gesetzgeber will mit der Regelung vermeiden, dass Sie in jungen Jahren von den niedrigen Beitragssätzen der privaten Krankenversicherer profitieren, um dann im Alter die evtl. günstigeren Beiträge der GKV zu nützen.

Eine Wiederaufnahme in die Gesetzliche ist nur möglich, wenn Ihre Einkünfte dauerhaft unter die Versicherungspflichtgrenze sinken: Als Rückkehrwilliger müssen Sie nachweisen, dass Ihr Einkommen mindestens ein Jahr lang weniger als 54.900 Euro betragen hat (Stand 2015). Wenn Sie allerdings älter als 55 Jahre sind, müssen Sie weiter in der Privaten bleiben.

Wenn Sie sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht ganz befreien lassen, führt kein Weg mehr zurück in die gesetzlichen Kassen - eine solche Befreiung ist auf Antrag möglich, wenn Sie in der Privaten bleiben wollen, obwohl Ihre Einkünfte unter die Versicherungspflichtgrenze gesunken sind.

Einzige Ausnahme: Arbeitslosigkeit. Wer sich arbeitslos meldet, wird von der Arbeitsbehörde in der Regel wieder gesetzlich versichert. Grundsätzlich sollte der Wechsel zurück in eine gesetzliche Kasse aber gut überlegt sein, denn damit gehen die Altersrückstellungen verloren, die Ihre private Kranken­ver­sicher­ung für Sie gebildet hat.

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Brillenträger müssen eine Laser-Operation nicht immer selbst zahlen

Ein PKV-Kundin reichte eine 3.500 Euro Rechnung bei ihrer PKV ein. Diese wollte nicht zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste über den Fall entscheiden

Die Frau klagte dagegen. Sie beruft sich auf die im Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen: „Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit...“ Diese Formulierung entspricht den Musterbedingungen für die KrankheitSversicherung . Das Landgericht Heidelberg folgte in der Berufung der Sicht eines medizinischen Sachverständigen, für den keine Bedingungsgemäße Krankheit vorliegt. Begründung: Bei der fehlsichtigen Patientin liege keine Abweichung vom natürlichen körperlichen Zustand der versicherten Person vor, die nicht dem normalen Alterungsprozess entspreche. Laut dem Sachverständigen sind 30 bis 40 Prozent der Menschen im mittleren Alter kurzsichtig. Von einer Pathologischen Myopie nach internationalem Standard werde erst ab minus 6 Dioptrien gesprochen. Auch sei der Klägerin das Tragen einer Brille zumutbar gewesen, meinte der Sachverständige

Der Bundesgerichtshof verweist den Streit an das Berufungsgericht zurück. Im Urteil vom 29. März 2017 (Aktenzeichen: IV ZR 533/15) merkte das Gericht an: Die Notwendigkeit der Laser-OP könne nicht allein wegen der Üblichkeit des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen abgelehnt werden. Das Tragen einer Sehhilfe stelle keine Heilbehandlung dar. Brillen und Kontaktlinsen seien Hilfsmittel, mit denen körperliche Defekte über einen längeren Zeitraum ausgeglichen werden.

Der BGH stellte weiter klar, dass es für den Krankheitsbegriff in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht auf das Verständnis in medizinischen Fachkreisen, sondern auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankommt. Dieser werde davon ausgehen, dass zum Normalzustand der Sehfähigkeit ein beschwerdefreies Lesen und eine gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr gehört.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird laut Gericht bereits dann eine Krankheit annehmen, wenn bei ihm eine nicht nur ganz geringfügige Beeinträchtigung dieser körperlichen Normalfunktion vorliegt. Die Korrekturbedürftigkeit der bei der Klägerin vorliegenden Kurzsichtigkeit und die medizinische Indikation für deren Behandlung hatte auch der Sachverständige im Streitfall bejaht.

Die Versicherungsbedingungen würden dem Versicherungsnehmer an keiner Stelle deutlich machen, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung grundsätzlich davon abhängen soll, ob er auf Dauer auf ein Hilfsmittel zurückgreifen kann das den bei ihm bestehenden Augenzustand auszugleichen geeignet ist, ohne am eigentlichen Leiden etwas zu ändern.

Der Gerichtshof macht klar, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von minus 3 bzw. 2,75 Dioptrien eine Krankheit im Sinne der Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung darstellt.
Deshalb muss die PKV Krankenversicherer bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch die die Rechnung einer Laser-OP tragen