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Versicherungsmakler - Versicherungsfachwirt
Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Steuerberater eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung.
Sie werden als kompetenter Ratgeber in steuerlichen und wirtschaftlichen Belangen viele Menschen treffen und ausführlich beraten. Sie wollen Ihre Mandanten optimal bei der Steuererklärung oder bei Streitfällen mit dem Finanzamt unterstützen.
Aber es kann auch einmal vorkommen, dass Sie durch Fristversäumnis oder durch Beratungsfehler einen finanziellen Schaden verursachen.
Ein solcher Vermögensschaden kann für Sie teuer werden. In solchen Fällen kommt die Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater zum Einsatz.
Das Risiko einen finanziellen Schaden Ihren Mandanten zuzufügen, ist für Sie als Steuerberater wesentlich höher als bei anderen Berufen. Sie müssen sich entsprechend versichern und dazu sind Sie auch gesetzlich verpflichtet. Unter der Bezeichnung Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater decken viele Versicherer ausschließlich solche finanziellen Schäden an Ihrer Mandanten ab.
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Ein persönlicher Versicherungsschutz ist für Sie als Steuerberater durchaus wichtig. Eine Berufshaftpflicht muss Ihren persönlichen Bedarf in Bezug auf Ihr Tätigkeitsfeld decken. Zum anderen soll er auch den Mandantenrisiken entsprechen. Wenn Sie eine Großen Betrieb vertreten, ist das Risiko für hohe finanzielle Schäden bei einem Fehler Ihrerseits ungleich höher als bei einer Privatperson.
Wenn Sie, zum Beispiel durch eine Falschberatung einen Geldwerten Verlust Ihren Mandanten zugefügt haben. Es kann auch vorkommen, dass Ihr Kunde bei Ihnen im Büro zu Schaden kommt. Er könnte auf einer frisch gewischten Treppe ausrutschen und sich ein Bein brechen. Achten Sie deshalb darauf, dass in Ihrer Berufshaftpflichtversicherung für den Steuerberater auch die Leistungen einer Betriebshaftpflichtversicherung eingeschlossen sind
Es sind ganz andere Vermögenswerte in der Beratung. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro pro Fall. Aber diese Summe reicht oft nicht aus. Versichern Sie individuell für Ihre Steuerkanzlei die richtige Versicherungssumme um bei einen Schaden nicht unterversichert zu sein.
Eine Haftungsbegrenzung nach § 67a Abs. 1 StBerG kommt grundsätzlich nur wegen eines fahrlässigen Verhaltens des Steuerberaters in Betracht. Der Paragraph 276 II BGB schließt eine Beschränkung der Haftung für ein vorsätzliches Verhalten ausdrücklich aus