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Versicherungsmakler - Versicherungsfachwirt
Die Nähe zur kurvigen Straße, der umwehende Wind und das Gefühl der Freiheit machen das Motorradfahren zum einem besonderen Vergnügen. Damit Sie das so richtig genießen können, brauchen Sie eine gute Motorradversicherung. Gefragt ist nicht nur eine gute Kfz-Versicherung mit guten Leistungen. Gefragt ist auch eine Motorradversicherung zu einem besonders günstigen Preis.
Wenn Sie nicht das ganze Jahr hindurch fahren, kann sich für Sie eine saisonale Versicherung für Ihr Motorrad finanziell lohnen. Entscheiden. Sie sich für dein Saisonkennzeichen, müssen Sie Ihr Motorrad nur einmal bei der Zulassungsstelle anmelden. Die Jährliche Anmeldung im Frühjahr entfällt damit.
Die Haftpflichtversicherung für das Motorrad gilt für den beantragten saisonalen Zeitraum. Dieser Zeitraum wird auf dem Kennzeichen wie auch im Fahrzeugschein angegeben. Außerhalb des Zeitraumes darf das Motorrad im öffentlichen Straßenverkehr nicht gefahren werden. Auch im öffentlichen Raum darf das Motorrad nicht abgestellt werden
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Zur Zulassung benötigen Sie bei der Zulassungsstelle eine EVB-Nummer
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Zur Anmeldung Ihres Motorrades benötigen Sie bei der Zulassungsstelle eine EVB-Nummer. Früher war das die Klassische Doppelkarte.
Ihre EVB-Nummer können Sie sich vorab auch Telefonisch geben lassen. Oder auch Online über Service die EVB-Nummer anfordern. Bei der Anmeldung Ihres Motorrads auf dem Zulassungstelle genügt dann die Nennung Ihrer EVB-Nummer. Die Zulassungsbehörde kann dann mit der Nummer die für Sie hinterlegte Versicherungsbestätigung abrufen.
Wenn Sie Ihre motorradversicherung wechseln, berücksichtigt der neue Versicherer die tatsächlich erreichte Schadenfreiheitsklasse. Das ist nicht immer unbedingt der bisherigen Schadenfreiheitsrabatt. Wenn sie bei Ihren bisherigen Motorradversicherer aufgrund einer Sondereinstufung besser eingestuft waren kann das verfallen. In den neuen Kfz-Tarifen muss auch der Rabattretter extra versichert werden.
Ein Autofahrer aus Mittelfranken hatte sich gegen einen Bescheid vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht gewehrt. Es war Ihm untersagt worden, mit seiner Dashcam-Kamera während der Fahrt Aufnahmen zu machen. Das Verwaltungsgericht aus Ansbach gab in seinem Urteil vom 13.8.2014 der Datenschutzbehörde grundsätzlich Recht, ließ aber wegen Formfehler in diesem Fall ein Unfallvideo als Beweismittel zu (Siehe Az.: AN 4 K 13.01634)
In einem weiteren Urteil hat das Amtsgericht München vom 6.6.2013 Dashcams im PKW eine Dashcam gebilligt. Das allerdings nur, wenn die Aufnahmen nur private Zwecke wie zum Beispiel Urlaubsvideos genutzt werden. Ein Verkehrssünder dürfe dabei nicht überführt werden. Egal ob aus dem Auto, vom Motorrad oder vom Fahrrad – der Einsatz als gezielte Überwachungskamera bleibt verboten (Az.: 343 C 4445/13